SATZUNG
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Ehemalige und
Freunde der Ricarda-Huch-Schule Gießen“. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen. Er hat seinen Sitz in Gießen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein
„Ehemalige und Freunde der Ricarda-Huch-Schule Gießen“ verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er will
zwischen seinen Mitgliedern dauerhafte Kontakte herstellen und die Schule bei
der Verwirklichung ihrer Aufgaben unterstützen und zwar:
a) Besondere
Vorhaben der Ricarda-Huch-Schule durch gezielte Unterstützung erleichtern
(z.B.
Austausch mit Partnerschaftsschulen im Ausland, Betriebserkundigungen,
Berufsberatung u. ä.).
b) pädagogische
Fragen und die schulische Arbeit fördern und in der Öffentlichkeit darstellen.
§ 3 Einnahmen und Gewinne des Vereins
1. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen
Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge und Spenden für den Fall ihres
Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins.
3. Es darf keine
Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt
werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ehemalige
Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der Ricarda-Huch-Schule in Gießen,
sowie Personen, die sich der Schule verbunden fühlen, können durch schriftliche
Erklärung dem Verein beitreten.
2. Die
Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung bei der/dem
Vorsitzenden oder bei einem der zwei Schriftführenden.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Besonders verdiente Mitglieder können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins und des
Organs, in dem sie gewirkt haben, ernannt werden.
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Kündigung (Austritt) oder
Ausschluss eines Mitglieds.
2. Die Kündigung
ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von
mindestens drei Monaten möglich. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Eingang
des Kündigungsschreibens bei der/dem Vorsitzenden oder bei einem der
Schriftführenden zu laufen.
3. Ein Mitglied
kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nach dreimaliger
Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss aus einem
wichtigen Grund kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Ausschluss endgültig
entscheidet.
§ 7 Beitrag
1. Es wird
jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der
Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig und ist von den
Mitgliedern unaufgefordert zu entrichten. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende
und Studierende zahlen die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages.
3. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die
Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand
besteht aus:
a) der/dem Vorsitzenden
b) einem/einer
stellvertretenden Vorsitzenden
c) der
Kassenwartin/ dem Kassenwart
d) zwei
Schriftführenden
e) bis zu fünf Beisitzenden
Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder
im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden. Alle sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
2. Die
Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die
übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der
dreijährigen Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
3. Dem Vorstand
soll mindestens eine Lehrkraft angehören, die an der Schule Dienst tut.
§ 10 Aufgaben der/des Vorsitzenden und der
Vertretenden
1. Die/Der
Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des
Vorstandes. Sie/Er vertritt den Verein nach außen und führt mit Unterstützung
der Schrift führenden die laufenden Geschäfte.
2. Die stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, wenn diese/dieser
verhindert ist oder einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Diese Regelung
gilt nur vereinsintern.
§ 11 Kasse
1. Die
Kassenwartin/Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und zieht die
Mitgliedsbeiträge ein. Sie /Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu
führen und der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu geben.
2. Die Kasse und
die Bücher mit Belegen sind jährlich vor der Mitgliederversammlung von zwei
Mitgliedern zu prüfen. Diese geben der Mitgliederversammlung jährlich einen
Prüfungsbericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.
§ 12 Aufgaben der Schriftführenden
Die Schriftführenden führen die Protokolle
in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
§ 13 Vorstandssitzungen
1. Die
Vorstandssitzungen werden von der /dem Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag
eines Vorstandsmitgliedes einberufen.
2. Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und
mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden,
sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
3. In dringenden
Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichem
Weg gefasst werden. Eine fernmündlich abgegebene Stimme ist unverzüglich
schriftlich zu bestätigen.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist das erste Organ des Vereins.
2. Jährlich
findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Die/Der
Vorsitzende kann erforderlichenfalls eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Sie/Er muss dies tun, wenn mindestens 30% der
Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
§ 15 Regularien der Mitgliederversammlung
1. Die/Der
Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch mindestens vierzehn Tage
vorher per Post oder E-Mail verschickte Einladungen unter Mitteilung der
Tagesordnung ein.
2. Eine
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sollte bei einer
Mitgliederversammlung, wegen zu geringer Teilnehmerzahl, keine Beschlussfähigkeit
vorliegen, wird gleich im Anschluss daran eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist in jedem Fall, also unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
3. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher der /dem Vorsitzenden
oder einem der Schriftführenden einzureichen. Später eingehende Anträge können
nur als Dringlichkeitsanträge mit Genehmigung der Mitgliederversammlung
behandelt werden.
§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung behandelt regelmäßig folgende Angelegenheiten des
Vereins:
1. Wahl des
Vorstandes
2. Geschäftsbericht
der/des Vorsitzenden
3. Kassenbericht
der Kassenwartin/des Kassenwartes
4. Prüfungsbericht
der Rechnungsprüfenden
5. Entlastung des
Vorstandes
§ 17 Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.
2. Auf Antrag von
einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.
3. Bei Wahlen ist
schriftlich abzustimmen.
§ 18 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 19 Datenschutz
1. Mit der
Beitrittserklärung übergibt das neue Vereinsmitglied persönliche Daten, die der
Vorstand digital speichert. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze.
2. Zugang zu den
gespeicherten Daten hat die/der Vorsitzende, dazu bis zu acht Personen des
Vorstandes, die in einer Vorstandssitzung gewählt werden und sich zur
Verschwiegenheit verpflichten.
§ 20 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann in einer
ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer
Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 21 Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung
des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung.
Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen
Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das
Vermögen an die Ricarda-Huch-Schule Gießen, die es ausschließlich für
pädagogische Zwecke verwenden soll.
3. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der
Einwilligung des für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 22 Weitere Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.
§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der
Eintragung in das Vereinsregister, am 02.11.1985 mit ihrer Annahme durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Namensänderung am 19. Februar 2000
Diese Neufassung vom
9.02.2019 wurde
beschlossen am 9. Februar 2019.