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Ehemalige und Freunde der Ricarda-Huch-Schule Giessen e.V.

 

SATZUNG

 

§ 1   Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Ehemalige und Freunde der Ricarda-Huch-Schule Gießen“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Gießen.

§ 2   Zweck des Vereins

1.   Der Verein „Ehemalige und Freunde der Ricarda-Huch-Schule Gießen“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.   Er will zwischen seinen Mitgliedern dauerhafte Kontakte herstellen und die Schule bei der Verwirk­lichung ihrer Aufgaben unterstützen und zwar:

a)  Besondere Vorhaben der Ricarda-Huch-Schule durch gezielte Unterstützung erleichtern

      (z.B. Austausch mit Partnerschaftsschulen im Ausland, Betriebserkundigungen, Berufsberatung u. ä.).

b)  pädagogische Fragen und die schulische Arbeit fördern und in der Öffentlichkeit darstellen.

§ 3   Einnahmen und Gewinne des Vereins

1.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer Beiträge und Spenden für den Fall ihres Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins.

3.   Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.

§ 4   Mitgliedschaft

1.   Ehemalige Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte der Ricarda-Huch-Schule in Gießen, sowie Personen, die sich der Schule verbunden fühlen, können durch schriftliche Erklärung dem Verein beitreten.

2.   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der Beitrittserklärung bei der/dem Vorsitzenden oder bei einem der zwei Schriftführenden.

§ 5   Ehrenmitgliedschaft

Besonders verdiente Mitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehren­mitgliedern des Vereins und des Organs, in dem sie gewirkt haben, ernannt werden.

§ 6   Ende der Mitgliedschaft

1.   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftliche Kündigung (Austritt) oder Ausschluss eines Mitglieds.

2.   Die Kündigung ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten möglich. Die Kündigungsfrist beginnt mit dem Eingang des Kündigungsschreibens bei der/dem Vorsitzenden oder bei einem der Schriftführenden zu laufen.

3.   Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es nach dreimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss aus einem wichtigen Grund kann das Mitglied die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Ausschluss endgültig entscheidet.

§ 7   Beitrag

1.   Es wird jährlich ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2.   Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig und ist von den Mitgliedern unaufgefordert zu entrichten. Schülerinnen und Schüler, Auszubildende und Studierende zahlen die Hälfte des festgesetzten Jahresbeitrages.

3.   Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8   Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.   die Mitgliederversammlung

2.   der Vorstand

§ 9   Vorstand

1.   Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden

b) einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden

c)   der Kassenwartin/ dem Kassenwart

d) zwei Schriftführenden

e) bis zu fünf Beisitzenden

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Alle sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

2.   Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die übrigen Vorstandsmitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Nach Ablauf der dreijährigen Amtszeit bleiben sie bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

3.   Dem Vorstand soll mindestens eine Lehrkraft angehören, die an der Schule Dienst tut.

§ 10 Aufgaben der/des Vorsitzenden und der Vertretenden

1.   Die/Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes. Sie/Er vertritt den Verein nach außen und führt mit Unterstützung der Schrift führenden die laufenden Geschäfte.

2.   Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, wenn diese/dieser verhindert ist oder einen entsprechenden Auftrag erteilt hat. Diese Regelung gilt nur vereinsintern.

§ 11 Kasse

1.   Die Kassenwartin/Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und zieht die Mitgliedsbeiträge ein. Sie /Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu geben.

2.   Die Kasse und die Bücher mit Belegen sind jährlich vor der Mitgliederversammlung von zwei Mitgliedern zu prüfen. Diese geben der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht und beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Aufgaben der Schriftführenden

Die Schriftführenden führen die Protokolle in den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

§ 13 Vorstandssitzungen

1.   Die Vorstandssitzungen werden von der /dem Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einberufen.

2.   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstandes werden, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

3.   In dringenden Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Weg gefasst werden. Eine fernmündlich abgegebene Stimme ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

§ 14 Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung ist das erste Organ des Vereins.

2.   Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3.   Die/Der Vorsitzende kann erforderlichenfalls eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie/Er muss dies tun, wenn mindestens 30% der Mitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

§ 15 Regularien der Mitgliederversammlung

1.   Die/Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch mindestens vierzehn Tage vorher per Post oder E-Mail verschickte Einladungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

2.   Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Sollte bei einer Mitgliederversammlung, wegen zu geringer Teilnehmerzahl, keine Beschlussfähigkeit vorliegen, wird gleich im Anschluss daran eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist in jedem Fall, also unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

3.   Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vorher der /dem Vorsitzenden oder einem der Schriftführenden einzureichen. Später eingehende Anträge können nur als Dringlichkeitsanträge mit Genehmigung der Mitgliederversammlung behandelt werden.

§ 16 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung behandelt regelmäßig folgende Angelegenheiten des Vereins:

1.   Wahl des Vorstandes

2.   Geschäftsbericht der/des Vorsitzenden

3.   Kassenbericht der Kassenwartin/des Kassenwartes

4.   Prüfungsbericht der Rechnungsprüfenden

5.   Entlastung des Vorstandes

§ 17 Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung

1.   Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

2.   Auf Antrag von einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist schriftlich abzustimmen.

3.   Bei Wahlen ist schriftlich abzustimmen.

§ 18 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 19 Datenschutz

1.   Mit der Beitrittserklärung übergibt das neue Vereinsmitglied persönliche Daten, die der Vorstand digital speichert. Die Datenverarbeitung erfolgt auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.

2.   Zugang zu den gespeicherten Daten hat die/der Vorsitzende, dazu bis zu acht Personen des Vorstandes, die in einer Vorstandssitzung gewählt werden und sich zur Verschwiegenheit verpflichten.

§ 20 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 21 Auflösung des Vereins

1.   Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

2.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Ricarda-Huch-Schule Gießen, die es ausschließlich für pädagogische Zwecke verwenden soll.

3.   Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach der Einwilligung des für den Sitz des Vereins zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 22 Weitere Bestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt, vorbehaltlich der Eintragung in das Vereinsregister, am 02.11.1985 mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Namensänderung am 19. Februar 2000

Diese Neufassung vom 9.02.2019 wurde beschlossen am 9. Februar 2019.